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   BVerwG, 05.11.1971 - VIII B 55.71   

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https://dejure.org/1971,1840
BVerwG, 05.11.1971 - VIII B 55.71 (https://dejure.org/1971,1840)
BVerwG, Entscheidung vom 05.11.1971 - VIII B 55.71 (https://dejure.org/1971,1840)
BVerwG, Entscheidung vom 05. November 1971 - VIII B 55.71 (https://dejure.org/1971,1840)
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  • BVerwG, 28.09.1967 - VIII B 94.67

    Zulassung der Revision gegen ein Verwaltungsgerichtsurteil in Wehrpflichtsachen

    Auszug aus BVerwG, 05.11.1971 - VIII B 55.71
    Auf die mit der Beschwerde vorgebrachten Angriffe gegen die Sachverhaltsfeststellung der Tatsacheninstanz selbst ist in Wehrpflichtsachen im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht einzugehen (BVerwGE 28, 22; 29, 226 [BVerwG 15.03.1968 - VII P 5/67]und 30, 111).
  • BVerwG, 15.03.1968 - VII P 5.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.11.1971 - VIII B 55.71
    Auf die mit der Beschwerde vorgebrachten Angriffe gegen die Sachverhaltsfeststellung der Tatsacheninstanz selbst ist in Wehrpflichtsachen im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht einzugehen (BVerwGE 28, 22; 29, 226 [BVerwG 15.03.1968 - VII P 5/67]und 30, 111).
  • BVerwG, 25.03.1968 - VIII B 7.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.11.1971 - VIII B 55.71
    Auf die mit der Beschwerde vorgebrachten Angriffe gegen die Sachverhaltsfeststellung der Tatsacheninstanz selbst ist in Wehrpflichtsachen im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht einzugehen (BVerwGE 28, 22; 29, 226 [BVerwG 15.03.1968 - VII P 5/67]und 30, 111).
  • BVerwG, 16.07.1970 - VIII C 199.67

    Sachliche Nachprüfbarkeit unanfechtbar ablehnender beschiedener

    Auszug aus BVerwG, 05.11.1971 - VIII B 55.71
    In Bestätigung früherer Entscheidungen hat der beschließende Senat u.a. im Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 199.67 - (Buchholz BVerwG 448.0 § 33 WpflG Nr. 7 = BWV 1971, 19) entschieden, daß im Anfechtungsstreit gegen den Einberufungsbescheid hinsichtlich derjenigen Sach- und Rechtslage, auf die sich die Bestandskraft früherer wehrbehördlicher Bescheide erstreckt, eine abermalige Sachprüfung weder erforderlich noch zulässig ist.
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